Familienausgleichskasse (FAK)
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen die Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen geführten Geburts- und Adoptionszulagen. Die Durchführung der Familienzulagen erfolgt durch die Familienausgleichskassen und die Arbeitgeber.
Seit 01.01.2013 gilt landesweit ein einheitliches System der Familienzulagen für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende). Gemäss FamZG werden für alle Kinder von berufstätigen Personen Zulagen ausbezahlt. Der Mindestansatz für Kinderzulagen beträgt CHF 200 und derjenige für Ausbildungszulagen CHF 250.
In Ergänzung zu den verfassungsmässigen Bestimmungen verfügt jeder einzelne Kanton über eine eigene, weitergehende Gesetzgebung. So wird die Höhe der allenfalls über die Mindestansätze hinausgehenden Zulagen, die Möglichkeit von Geburts- und Adoptionszulagen, die Organisation und Finanzierung der Familienzulagen, die Aufsicht über die Familienausgleichskassen usw. kantonal geregelt.
Sowohl Arbeitgebende als auch Selbständigerwerbende haben sich im Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz (rechtlichen Sitz des Unternehmens) haben oder Zweigniederlassungen betreiben, einer anerkannten Familienausgleichskasse anzuschliessen. Der Beitritt ist auch dann obligatorisch, wenn ausschliesslich kinderlose Personen beschäftigt werden. Eine Beitragsbefreiung ist nicht möglich.
Zur Finanzierung der Leistungen werden prozentuale Beiträge auf dem AHV-pflichtigen Einkommen geleistet. Die Arbeitgebenden finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf den von ihnen ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten (keine Obergrenze). Ganz grundsätzlich handelt es sich dabei um reine Arbeitgeberbeiträge ohne Beteiligung der Arbeitnehmenden (Ausnahme: Kanton Wallis).
Bei Selbständigerwerbenden werden die Beiträge nur auf jenem Verdienst erhoben, der maximal in der obligatorischen Unfallversicherung versichert ist.
Unsere Familienausgleichskasse ist in allen deutschsprachigen Kantonen sowie in Teilen der Westschweiz und im Tessin tätig. Somit können unsere Kunden auch ihre ausserkantonalen Filial- und Nebenbetriebe über uns abrechnen. Ein wesentlicher Vorteil liegt darin, dass wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Kantonen - die gesamte Abwicklung übernehmen. Die uns angeschlossenen Firmen profitieren dadurch sowohl im Beitrags- als auch im Leistungsbereich von einer Abrechnung und einem Ansprechpartner.
Formulare
Abgangsmeldung Familienzulagen (Austritt Mitarbeitende) Änderungsmeldung Familienzulagen Anmeldung für Familienzulagen Gültig ab 01.01.2013: Anmeldung für Familienzulagen (Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende)Déclaration de départ allocations familiales
Déclaration de changement allocations familiales Demande d'allocations familiales
Merkblätter
FAK - Kurzinformation 2013 Richtlinien über die Anwendung des geltenden Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Übersicht Ansätze aller Kantone 2013 Checkliste: Info für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende 6.09 - Familienzulagen in der Landwirtschaft 6.08 - Familienzulagen Infoblatt Familienzulagen für Selbständigerwerbende
Gesetze
Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (FamZWL) Familienzulagengesetzgebung sämtlicher Kantone Kinderzulagengesetz Kanton St. Gallen Kinderzulagenverordnung Kanton St. GallenKinderzulagengesetz Kanton ThurgauKinderzulagenverordnung Kanton ThurgauKinderzulagengesetz Kanton Appenzell A.Rh.Kinderzulagenverordnung Kanton Appenzell A.Rh.Kinderzulagengesetz Kanton Appenzell I.Rh.Kinderzulagenverordnung Kanton Appenzell I.Rh.
Aktualisiert: 14.02.2013






