Geltungsbereich Abkommen EU und EFTA
Ziel der Abkommen mit der EU und der EFTA
Das Ziel dieser Abkommen ist die Koordination, nicht die Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme der beteiligten Staaten. Jeder Staat behält die Regelungskompetenz für sein System.
Anwendbares Recht
Die anwendbaren Bestimmungen ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen
- Nationalität
- Wohnsitz
- Arbeitsort
- Art der Tätigkeit (selbständig, arbeitnehmend, Spezialkategorie)
- Sitz des Arbeitgebers
Eine Unterstellung unter die AHV/IV/EO (ALV) ergibt sich aus
- dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVG)
- dem Abkommen mit der EU
- dem Abkommen mit der EFTA
- einem Sozialversicherungsabkommen
Geltungsbereich EU-Staaten
Persönlich: | Territorial: |
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Staatenlose und Flüchtlinge | Staatenlose und Flüchtlinge |
In Bezug auf die Anwendung des Erwerbsortsprinzips gelten die folgenden Sozialversicherungsabkommen für alle Nationalitäten
Dänemark, Deutschland, Irland, Kanada, Liechtenstein, Schweden, Slowakei und USA
Geltungsbereich EFTA-Staaten
Persönlich: | Territorial: |
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EFTA-Staatsangehörige | Übrige EFTA-Staaten |
Staatenlose und Flüchtlinge | Island Liechtenstein Norwegen |
In Bezug auf die Anwendung des Erwerbsortsprinzips gelten die folgenden Sozialversicherungsabkommen für alle Nationalitäten
Dänemark, Deutschland, Irland, Kanada, Liechtenstein, Schweden, Slowakei und USA
Spezialregelungen
Für bestimmte Personen gelten Spezialregelungen
- Arbeitnehmende von Transportunternehmen
- Hochsee- und Rheinschiffer
- Diplomatinnen und Diplomaten
- internationale tätige Beamtinnen und Beamte
- Personen im öffentlichen Dienst
- Asylsuchende
- Personal von Betrieben in Grenzgebieten
- usw. (Wegleitung über die Versicherungspflicht WVP, Rz 1010)
Anwendbarkeit der Abkommen
Nationalität | Wohnsitzstaat | Erwerbsstaat | Abkommen |
CH/EU | CH/EU | CH/EU | CH/EU |
EFTA | EFTA | EFTA | EFTA |
CH/Vertragsstaat | CH/Vertragsstaat | CH/Vertragsstaat | CH/Vertragsstaat |