Arbeitslosenversicherung (ALV)

Die Ausgleichskassen sind auch für den Bezug der Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zuständig. Der Beitragssatz an die Arbeitslosenversicherung (ALV) beträgt 2,2 % und wird auf Einkommen bis 148'200 Franken erhoben. Die Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Altersrentnerinnen und -rentner, die weiter einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind von der Beitragspflicht an die ALV befreit.

Zuletzt aktualisiert: 03.05.2023