Erwerbsersatz für Dienstleistende

Rekrutinnen und Rekruten

Allgemeine Informationen (admin.ch)

Militär-, Schutz- und Zivildienstleistende Personen

Entschädigungsberechtigte Personen
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen,

  • für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
  • für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
  • für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport;
  • für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.

Der Leistungsanspruch erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente der AHV, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Referenzalters.

Entschädigungsarten
Eine Grundentschädigung erhalten alle dienstleistenden Personen, und zwar unabhängig von ihrem Zivilstand und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Geltendmachung der EO
Dienstleistende Personen erhalten von ihrer Rechnungsführerin oder ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die geleisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen sie die verlangten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie weiter an:

  • die Arbeitgebenden, wenn sie Arbeitnehmende oder Lehrlinge sind. Bei mehreren Arbeitgebenden leitet man die EO-Anmeldung an eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber nach eigener Wahl weiter. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangt man die entsprechenden Lohnbescheinigungen. Das Original des Anmeldeformulars ist zusammen mit allen Lohnbescheinigungen an die AHV-Ausgleichskasse einer Arbeitgeberin bzw. eines Arbeitgebers weiterzuleiten;
  • ihre AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbend sind;
  • ihre AHV-Ausgleichskasse, wenn sie gleichzeitig Arbeitnehmende/r und selbständig erwerbend sind. Von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ist eine Lohnbescheinigung einzuverlangen;
  • die letzte Arbeitgeberin bzw. den letzten Arbeitgeber, wenn sie arbeitslos sind. Wenn die letzte Arbeitgeberfirma nicht mehr existiert, ist die Meldekarte an die kantonale AHV-Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons unter Angabe der letzten Arbeitgeberin bzw. des letzten Arbeitgebers weiterzuleiten;
  • die letzte Arbeitgeberin bzw. den letzten Arbeitgeber, wenn sie während des Studiums erwerbstätig sind (Werkstudentinnen und -studenten);
  • die kantonale AHV-Ausgleichskasse bzw. ihre Zweigstelle am Domizil der Lehranstalt, wenn sie nichterwerbstätige Studierende sind;
  • ihre AHV-Ausgleichskasse, wenn sie als Nichterwerbstätige AHV-beitragspflichtig sind;
  • die kantonale AHV-Ausgleichskasse bzw. die Zweigstelle an ihrem Wohnort, wenn sie nicht erwerbstätig und nicht AHV-beitragspflichtig sind;
  • die Schweizerische AHV-Ausgleichskasse, 1211 Genf 2, wenn sie Auslandschweizerinnen oder -schweizer sind.

Ohne Original-Anmeldung wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Der Anspruch auf EO erlischt mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Beendigung des Dienstes.

Auszahlung der EO
Die Entschädigung wird grundsätzlich direkt den dienstleistenden Personen ausbezahlt. Richten ihnen jedoch die Arbeitgebenden für die Zeit des Dienstes Lohn aus, steht die Entschädigung den Arbeitgebenden zu, soweit sie die Lohnzahlung nicht übersteigt.

Die Auszahlung der Entschädigung bei Dienstleistungen unter einem Monat erfolgt in der Regel nach Beendigung des Dienstes; bei länger dauernden Dienstleistungen erstmals nach 10 Tagen und danach monatlich. Benötigen dienstleistende Personen oder ihre Angehörigen die Entschädigung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes in kürzeren Zeitabständen, können sie die Auszahlung nach jeweils 10 Tagen verlangen.

Zuletzt aktualisiert: 29.12.2023