Ihre Beiträge

Kurzinformation
Die Jahreseinkommen, von denen die Versicherten Beiträge an die AHV leisten, dienen als Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Die Jahreseinkommen jeder beitragspflichtigen Person werden deshalb durch die Ausgleichskassen auf einem so genannten Individuellen Konto (IK) festgehalten.

Die dazu erforderlichen Daten erhalten die Ausgleichskassen von den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei den Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen werden die erforderlichen Daten durch die kantonalen Steuerämter mitgeteilt. Es kann unter Umständen ein bis zwei Jahre dauern, bis die entsprechenden Angaben vorliegen.

Werden die Beiträge einer versicherten Person bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet – gleichzeitig oder nacheinander – so führt jede dieser Kassen ein eigenes Individuelles Konto.

Auszug aus dem Individuellen Konto
Wer überprüfen möchte, ob seine Beitragsdauer lückenlos ist oder ob der Arbeitgeber die abgezogenen Beiträge auch wirklich mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, kann bei der Ausgleichskasse kostenlos einen Kontoauszug verlangen. Die Bearbeitungsdauer für einen Gesamtauszug beträgt einige Tage, da die Daten aller beteiligten Ausgleichskassen zuerst zusammengetragen werden müssen.

Ein Beispiel eines Auszugs finden Sie hier.

Wird die Richtigkeit der Eintragung nicht anerkannt, so kann innert 30 Tagen seit der Zustellung des Kontoauszuges Einsprache erhoben werden. Diese ist direkt an die AHV-Ausgleichskasse zu richten, welche das beanstandete Konto führt bzw. führte. Ein Verzeichnis aller AHV-Ausgleichskassen befindet sich auf der Informationsseite der AHV.

AHV-pflichtiger Lohn
Der AHV-pflichtige Lohn ist grundsätzlich das Erwerbseinkommen (Geld- oder Naturallohn). Beitragspflichtig sind auch Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO), der Invalidenversicherung (IV) und der Arbeitslosenversicherung (ALV).

Nicht ahv-pflichtig sind unter anderem

  • Militärsold und Sold an Zivilschutzleistende, Taschengeld für Zivildienstleistende; soldähnliche Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren und in Kursen für Jungschützenleiterinnen und -leiter sowie für Leiterinnen und Leiter von Jugend+Sport;
  • Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität;
  • Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen;
  • Reglementarische Leistungen von selbständigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
  • Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushaltungs-, Heirats-, Geburtszulagen) im orts- oder branchenüblichen Rahmen;
  • Reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen;
  • Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfallversicherungen ihrer Arbeitnehmenden, sofern sie die Prämien direkt an die Versicherung bezahlen und alle Arbeitnehmenden gleich behandeln;
  • Beiträge der Arbeitgebenden an Familienausgleichskassen;
  • Zuwendungen beim Tode von Angehörigen von Arbeitnehmenden oder an deren Hinterlassenen.

Beitragspflicht - Grundsatz

  • Beginn: Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Eine erwerbstätige Person, die am 15. August 17 Jahre alt wird, muss also ab dem 1. Januar des Folgejahres Lohnbeiträge bezahlen.
    Ende: Monat, in dem das Referenzalter (64 / 65) erreicht wird. Jährlicher minimaler Beitrag: CHF 514.
  • Alle Nichterwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahrs beitragspflichtig. Eine erwerbstätige Person, die am 15. August 20 Jahre alt wird, muss also ab dem 1. Januar des Folgejahres Beiträge bezahlen.
  • Erwerbstätige nach Alter 64 (Frau), 65 (Mann): Freigrenze von CHF 1'400/Monat bzw. 16'800/Jahr. (gilt für jedes einzelne von mehreren Arbeitsverhältnissen). Ab dem 01.01.2024 kann auf die Anwendung des Freibetrages verzichtet werden.
  • Verheiratete: Ist ein Ehegatte mindestens 9 Monate pro Jahr und mindestens die Hälfte der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig und wird aus Erwebseinkommen im Minimum der doppelte Mindestbeitrag bezahlt, ist der nichterwerbstätige Ehegatte beitragsbefreit.

Bedeutung

  • Die Unterscheidung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Arbeitnehmer-Eigenschaft ist sozialversicherungsrechtlich von grosser Bedeutung.
  • Arbeitnehmer: Versicherungsobligatorien (UVG, BVG, ALV) und Beitragspflichten von Arbeitgeberseite (AHV, IV, ALV, EO, UVG, BVG).
  • Selbständigerwerbend: Andere Abrechnungsvorschriften (AHV-Beiträge) und freiwillige Versicherungsmöglichkeiten (UVG, BVG).

Merkmale
Unabhängige Stellung

  • Eintrag im Handelsregister
  • Im Telefonbuch eingetragen 
  • Eigenes Geschäftspapier
  • Firmentafel
  • Mitglied Fachverband

Eigenes wirtschaftliches Risiko

  • Handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
  • Unkostentragung
  • Investitionen
  • Betriebsstätte
  • Eigenes Personal
  • Inkassorisiko
  • Verlustrisiko
  • Kundenakquisitionskosten

Beitragsbemessung

  • Das steuerliche Erwerbseinkommen (andere Erträge nicht) des Beitragsjahrs (= Kalenderjahr).
  • Direkte Bundessteuer wegleitend.
  • Zinshöhe für das investierte Eigenkapital – Stand am Ende des Beitragsjahres wird anfangs des Folgejahres festgesetzt. Abzug vom Reineinkommen.
  • Zum Einkommen werden die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Sozialabzüge zugerechnet.
  • Kapitalgewinne werden zum Reineinkommen zugerechnet.
  • Geschäftsjahr und Beitragsjahr stimmen nicht überrein? Eigenkapital des Bilanzstichtages massgebend. Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend.

Beitragszahlung

  • Es sind vierteljährlich Akontobeiträge zu zahlen. Verzugszins 5 % für zu kleine Akontozahlungen oder verspätete Zahlungen.
  • Bei Liquiditätsschwierigkeiten Zahlungsaufschub mit regelmässigen Abschlagszahlungen mit der AHV vereinbaren.

Wer muss Beiträge als Nichterwerbstätige/r zahlen?
Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte,
  • Teilzeitbeschäftigte,
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten,
  • Empfänger und Empfängerinnen von Krankentaggeldern,
  • Studierende (siehe Merkblatt 2.10),
  • Weltreisende,
  • ausgesteuerte Arbeitslose,
  • Geschiedene,
  • Verwitwete,
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die das Referenzalter noch nicht erreicht haben,
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern,
  • Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als CHF 514 (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von CHF 4'851) betragen.
  • Maximalbeitrag beträgt CHF 25'700 pro Jahr.
  • Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inklusive Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.

Ausnahmen
Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihr Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 1'028 (doppelter Mindestbeitrag) pro Jahr entrichtet.

Berechnung der Beiträge von Nichterwerbstätigen
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden nach den wirtschaftlichen Verhältnissen bemessen, das heisst nach Vermögen und Renteneinkommen.

Unter den Begriff des Renteneinkommens fallen alle Leistungen, welche zum Lebensunterhalt beitragen und die sozialen Verhältnisse beeinflussen, auch wenn sie in unterschiedlicher Höhe und unregelmässig erbracht werden. Dazu gehören beispielsweise Taggelder von Versicherungseinrichtungen, Renten von Lebensversicherungsgesellschaften sowie im Rahmen beruflicher Vorsorge gewährte Leistungen. Renten der AHV oder IV gehören nicht zum Renteneinkommen.

Eine nichtverbindliche Berechnung können Sie online vornehmen.

Zuletzt aktualisiert: 29.12.2023