Invalidenversicherung (IV)

Aufgabe der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ist es, gesundheitlich behinderten Menschen einerseits durch finanzielle Unterstützung die Existenz zu sichern und andererseits durch Integrationsmassnahmen die berufliche Eingliederung oder Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu fördern. Mit dem Ziel, den Betroffenen die Teilnahme am beruflichen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, leistet die IV unverzichtbare Dienste. Die IV ist für alle obligatorisch.

Anmeldung
Um von der IV Leistungen zu erhalten, müssen Versicherte ihren Anspruch bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons anmelden.

Renten
Der Invaliditätsgrad bestimmt, welche Rente die betroffene Person erhält. 

Eingliederungsmassnahmen
Damit behinderte Personen weiterhin erwerbstätig bleiben oder in den beruflichen Alltag zurückkehren können, werden sie von der IV mit verschiedenen Eingliederungsmassnahmen unterstützt:

  • Medizinische Massnahmen 
  • Berufliche Massnahmen 
  • Integrationsmassnahmen 
  • Hilfsmittel 
  • Taggelder

Während den Eingliederungsmassnahmen haben die Versicherten Anspruch auf ein Taggeld.

Hilflosenentschädigung
Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und kann eine Hilflosenentschädigung beantragen.

Es gibt drei unterschiedliche Schweregrade:

  • leicht
  • mittel
  • schwer

Für die Höhe der Entschädigung ist zudem der Aufenthaltsort massgebend:

  • im Heim
  • zu Hause

Versicherte haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn

  • sie in der Schweiz wohnhaft sind;
  • die Hilflosigkeit bleibend ist oder ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
  • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Zuletzt aktualisiert: 28.12.2023