Mutterschaftsentschädigung

Massgebend für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung sind ausschliesslich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Geburt. Ob die Mutter nach der Niederkunft weiterhin als erwerbstätig gilt, ist unerheblich.

Anspruchsberechtigte Personen
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (MSE) haben Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft

  • Arbeitnehmerinnen sind,
  • Selbständigerwerbende sind
  • oder im Betrieb des Ehemannes/der Ehefrau oder der Familie mitarbeiten und einen Lohn vergütet erhalten,
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für die ALV-Taggelder erfüllen,
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.

Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft Wohnsitz in der Schweiz hatten und damit im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf
          - 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat
          - 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat
          - 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat und
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die im EU- und EFTA-Raum zurückgelegt wurden, werden angerechnet. Diese müssen jedoch vom ausländischen Versicherungsträger belegt werden.

Dauer des Anspruchs
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig. Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen unmittelbar nach der Geburt von mindestens zwei Wochen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage. Auf die Verlängerung haben nur Mütter Anspruch, die nach dem Mutterschaftsurlaub wieder erwerbstätig sind.

Besondere Bestimmungen für die Verlängerung der Entschädigungsdauer im Todesfall der Mutter
Verstirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während den 97 Tagen danach, so hat der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter Anspruch auf 98 zusätzliche Taggelder. Der Anspruch entsteht dabei am Tag nach dem Tod und der Urlaub ist am Stück zu beziehen.                                                                                                                                                                     

Vorrang der Mutterschaftsentschädigung
Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der

  • Arbeitslosenversicherung
  • Invalidenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Militärversicherung oder auf Grundentschädigung für Dienstleistende (Rekrutinnen, Durchdienende, Zivildienst- und Zivilschutzleistende) in Grundausbildung
  • Betreuungsentschädigung für dasselbe Kind

geht die Mutterschaftsentschädigung vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 Prozent des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220 pro Tag.

Das maximale Taggeld wird bei einem Monatseinkommen von CHF 8'250 erreicht (CHF 8'250 x 0.8 / 30 Tage = CHF 220 / Tag).

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

von der Mutter

  • via Arbeitgeber, wenn sie unselbständig erwerbstätig ist. Der Arbeitgeber bescheinigt die Dauer des Arbeitsverhältnisses, den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden sowie den während der Bezugsdauer ausgerichteten Lohn
  • direkt bei der AHV-Ausgleichskasse, wenn sie selbständig erwerbstätig, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist. In den letzten beiden Fällen bescheinigt der letzte Arbeitgeber die Dauer des Arbeitsverhältnisses und den für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden Lohn

vom Arbeitgeber

  • sofern die Mutter es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen und er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet

von den Angehörigen

  • wenn die Mutter ihren Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt.

Die Mutterschaftsentschädigung kann bis 5 Jahre nach Ende der Entschädigungsdauer geltend gemacht werden. Danach erlischt sie ohne weiteren Anspruch.

Richtet der Arbeitgebende der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohn aus, zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus (Verrechnung mit den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers).

Besondere Umstände
Die Mutter kann bei Differenzen mit dem Arbeitgeber die direkte Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung durch die Ausgleichskasse verlangen, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig oder säumig ist oder wenn er keine Kenntnis von Tatsachen (Lohnhöhe, selbständige Erwerbstätigkeit u. a.) erhalten soll, die eine andere Erwerbstätigkeit der Mutter betreffen.

In allen anderen Fällen zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung direkt an die Mutter oder an die auszahlungsberechtigte Person aus.

Auszahlungstermin
Die Mutterschaftsentschädigung wird am Ende eines Monats ausbezahlt. Beträgt sie weniger als CHF 200 pro Monat, so wird sie erst nach Anspruchsende ausbezahlt.

Beiträge an die AHV/IV/EO
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt als Erwerbseinkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV/EO-Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen. Wie das übrige Einkommen wird auch die direkt ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung in das individuelle Konto der AHV eingetragen. So kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mit berücksichtigt werden.

Quellensteuer
Bei Ausländerinnen unterliegt die Mutterschaftsentschädigung der Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Frauen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder Frauen, die in rechtlicher und tatsächlicher Ehe mit einem Ehepartner leben, der Schweizer Bürger ist oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt.

Zuletzt aktualisiert: 28.12.2023